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   BGH, 22.05.1959 - IV ZB 109/59   

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BGH, 22.05.1959 - IV ZB 109/59 (https://dejure.org/1959,810)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1959 - IV ZB 109/59 (https://dejure.org/1959,810)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1959 - IV ZB 109/59 (https://dejure.org/1959,810)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1322
  • MDR 1959, 647
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 04.07.1959 - III ZA 11/59

    Rechtsmittel

    Einer armen Partei, die rechtzeitig um das Armenrecht nachsucht (BGHZ 16, 1), jedoch, die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht und nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegt, daß sie zur rechtzeitigen Vorlegung der Unterlagen infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist, und die die Unterlagen nicht unverzüglich nach dem Fortfall jenes Hindernisses nachreicht, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht gewährt, werden (Bestätigung der Beschlüsse vom 14. Juli 1955 - IV ZA 65/55 - LM ZPO § 233 Nr. 59 - und vom 22. Mai 1959 - IV ZB 109/59).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 14. Juli 1955 IV ZA 65/55 = LM Nr. 59 m ZPO § 233 Beschluß vom 22. Mai 1959 IV ZB 109/59) hat eine arme Partei, die rechtzeitig um das Armenrecht nachgesucht hat, jedoch die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht, keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Rechtsmittelfrist.

    Sollte es nicht möglich sein, die Armenpapiere trotz rechtzeitigen Bemühens fristgerecht zu erhalten und einzureichen, so kann die arme Partei innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegen, daß sie zur Beschaffung und Einreichung der Armenpapiere infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist; sie muß dann allerdings die Unterlagen unverzüglich nach dem Fortfall dieses Hindernisses nachreichen (Beschluß vom 22. Mai 1959 IV ZB 109/59).

  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 127/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsmittelfrist - Versäumung -

    Hierzu muß sie, wenn sie in vorhergehenden Rechtszügen Prozeßkostenhilfe (oder wie hier das Armenrecht) nicht in Anspruch genommen hat, grundsätzlich ihrem spätestens am letzten Tage der Rechtsmittelfrist eingehenden Gesuch um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe die in § 117 ZPO aufgeführten Unterlagen beifügen (BGH NJW 1959, 1322 f zum alten Recht).
  • BVerwG, 17.09.1964 - VIII B 57.64

    Fristgerechte Darlegung des Zulassungsgrundes bei Antrag auf Armenrecht anstatt

    Deshalb muß sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nur den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts eingereicht, sondern auch das in § 118 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Zeugnis der zuständigen Behörde über ihr Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten beigebracht haben (vgl. die Beschlüsse vom 26. Januar 1961 - BVerwG VIII B 194.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 60 Nr. 5 = DVBl. 1961 S. 294, und vom 10. März 1961 - BVerwG III B 182.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 166 Nr. 1, unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH in NJW 1959 S. 1322 und in NJW 1960 S. 676).
  • BGH, 20.12.1984 - V ZB 7/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist -

    Die Beklagten haben auch nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO dargelegt, daß sie zur rechtzeitigen Beschaffung und Einreichung der Unterlagen ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen seien (vgl. dazu BGH Beschl. v. 16. Januar 1976 aaO; Beschl. v. 22. Mai 1959, IV ZB 109/59, LM ZPO § 233 (HA) Nr. 5).
  • LAG Berlin, 16.10.2001 - 6 SHa 1925/01

    Prozesskostenhilfe

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  • BVerwG, 10.02.1966 - II ER 201.66

    Rechtsmittel

    Unter diesen Umständen kann eine arme Partei Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht beanspruchen; dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon wiederholt entschieden worden (vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 26. Januar 1961 - BVerwG VIII B 194.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 5] undvom 24. September 1963 - BVerwG III C 111.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24 LS], anknüpfend an Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1955 - IV ZA 65.55 - [JR 1956 S. 20] undvom 22. Mai 1959 - IV ZB 109.59 - [NJW 1959 S. 1322]).
  • BVerwG, 23.06.1961 - III C 225.60

    Rechtsmittel

    Er kann sich also in einem solchen Falle, ohne prozessuale Nachteile befürchten zu müssen, auf die Beantragung des Armenrechts beschränken (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1956 - BVerwG III C 147.55 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 Nr. 7 zu § 4 FG] und des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1959 [NJW 1959 S. 1322]).
  • BVerwG, 27.04.1961 - III B 86.61
    Die Eingabe des Klägers als Armenrechtsantrag aufzufassen, weil er behauptet, daß ihm die Möglichkeit "Berufung einzulegen (ohne Anwalt)" fehle, verspricht keine Aussicht auf Erfolg; auch das Armenrechtsgesuch müßte verworfen werden, weil ihm das nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 118 ZPO bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzulegende Armutszeugnis nicht beigelegen hätte (vgl. die Entscheidung des Senats vom 12. April 1956 - BVerwG III C 147.55 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 Nr. 7 zu § 4 FG] und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1959 [NJW 1959 S. 1322] und vom 11. Januar 1960 [NJW 1960 S. 676]).
  • BGH, 09.02.1966 - III ZA 1/66

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist - Einreichung eines

    Die arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat zwar Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn sie ihr Armenrechtsgesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat (BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54] ), wie der Beklagte es am 7. Januar 1966 getan hat; doch kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, wenn die arme Partei das nach § 118 Abs. 2 ZPO erforderliche Zeugnis zum Nachweis der Armut nicht spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat oder nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegt, daß sie hierzu infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist (Beschluß vom 22. Mai 1959 - IV ZB 109/59 in LM § 233 (Ha) ZPO Nr. 5; vom 4. Juli 1959 - III ZA 11/59 in LM § 233 (Hb) ZPO Nr. 12).
  • BVerwG, 06.01.1966 - VIII ER 203.65

    Rechtsmittel

    Dahin hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. denBeschluß vom 10. März 1961 - BVerwG III B 182.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 166 Nr. 1, und den Hinweis dieses Beschlusses auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in NJW 1959 S. 1322 und 1960 S. 676).
  • BVerwG, 26.05.1965 - II C 49.65

    Gesuch um Bewilligung von Armenrecht und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die

  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 111/60

    Rechtsmittel

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